Satzung Verein der Freunde und Förderer e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer des Klinikum Niederberg e. V."
Er ist am 08. September 1999 gegründet worden und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Velbert. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
a)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt das Ziel, die Akzeptanz des Klinikum Niederberg zu fördern. Er verfolgt weiterhin den Zweck, die Qualität der medizinischen Leistungen und der Patientenversorgung weiter zu verbessern.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung aller Mitarbeiter.
- Förderung von Forschungsvorhaben und Doktorarbeiten, die sich mit ambulanten oder stationären Patienten des Klinikum Niederberg in Velbert beschäftigen.
- Förderung oder Durchführung von Kursen, Symposien und Kongressen auf medizinischem Gebiet.
- Förderung von Veranstaltungen, die der Aufklärung der Bevölkerung über Gesundheitsfragen dienen, u. a. auch Schwangerschaftsberatungen, Diabetesschulungen u. ä.
- Förderung von baulichen und räumlichen Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Verschönerung des Klinikum Niederberg dienen.
- Förderung bei der Anschaffung medizinischer Geräte, soweit diese nicht durch Fördermitteln des Staates beschafft werden können.
b)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann sowohl jede volljährige natürliche Person als auch juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt durch Austrittserklärung oder durch Tod des Einzelmitgliedes. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein, so weit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.
§5 Aufbringung von Mitteln
Der Verein erhebt von den Mitgliedern keine Beiträge, sondern erwartet von ihnen Spenden.
Die Mindesthöhe der erwarteten Spenden wird durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat festgelegt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit aller Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister und
d) dem Schriftführer.
Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertreten.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, erstellt einen Jahresbericht und ist für die Buchführung verantwortlich. Dem Vorstand obliegt im Benehmen mit dem Beirat die Beschlussfassung der unter §2 angegebenen Zwecke des Vereint aus den vorhandenen Mitteln.
Der Vorstand bestellt einen Beirat.
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied Überträgen. Beschlussfassung durch Umlaufbeschluss ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Beschlüsse des Vorstandes werden durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Verhandlungen muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen sind. Eine Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§10 Der Beirat
Der Beirat soll aus mindestens zehn Mitgliedern bestehen, die durch ihre Persönlichkeit oder Stellung geeignet sind, in besonderem Maße zur Förderung der Vereinszwecke beizutragen. Die jeweiligen hauptamtlichen Bürgermeister der Städte Heiligenhaus und Velbert sind geborene Mitglieder.
Der Beirat berät den Vorstand, vertritt gemeinsam mit ihm die Vereinsziele nach außen und berät im Benehmen mit dem Vorstand über die Verwendung der Mittel für die unter § 2 angegebenen Zwecke des Vereins.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden zu berufen und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen.
§12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter,
b) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes
e) Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens 10 Tage vor der Versammlung eingebracht worden sind,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
§13 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen und sein Stimmrecht auszuüben. Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anders Mitglied ist zulässig. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten. In jedem Fall darf ein anwesendes Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
§14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, dieser muss eine Sitzung des gesamten Vorstandes vorangegangen sein. Zwischen dieser Sitzung und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens 3 Monaten liegen.
Für die Beschlussfassung der Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen nötig.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Zweckverband Klinikum Niederberg mit der Verpflichtung, es ausschließlich oder unmittelbar für Zwecke gemäß §2 der Satzung zu verwenden.
Velbert, den 08. September 1999
Schatzmeister
H.J. Küpper
Telefax: 02051 296111
Spendenkonto
Konto 26 223 321
BLZ 334 500 00 (Sparkasse H-R-V)
Jeder Beitrag hilft uns helfen!


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Faltblatt der Freunde und Förderer [410,1 kB]